Schmuck-Themen allgemein
Sie befinden sich im Benutzerbereich unseres Forums.

Schutzengelchen aus Sterlingsilber, Bergkristall, Rosenquarz

 
  • 1
  • 2
Tilo
PostRank 11 / 11
Avatar
Beiträge: 29896
Dabei seit: 09 / 2006

Tilo

 ·  #16
also ich würde das gegen die anwälte der firma, die den schutz hat, nicht riskieren
man könnte ja mal spaßeshalber ne brause "coca-cola mit schuß" auf den markt bringen
glaube nicht, daß man da glücklich wird damit
obwohl der gesamtbegriff, wie ich eben nachgeschaut habe, keinesfalls geschützt ist
Ulrich Wehpke
PostRank 11 / 11
Avatar
Beiträge: 8090
Dabei seit: 08 / 2006

Ulrich Wehpke

 ·  #17
Nein nein, da gibt es eine ganze Menge Beispiele. Wortmarken bestrehen immer aus dem gesamten Begriff, an Teile einer Wortmarke sind keine Rechte geknüpft. Kannst auch selbst nachsehen, der Linl ist in der Befehlszeile des Bildes gut erkennbar, Zugang ist frei.
Tilo
PostRank 11 / 11
Avatar
Beiträge: 29896
Dabei seit: 09 / 2006

Tilo

 ·  #18
ich versteh den begriff "Linl"
steh da auf dem Schlauch

"Schutzengel echt Sterling"

ist für mich vergleichbar mit

"Coca Cola mit XXXXirgendwas"

letzteres auf jeden Fall ein teurer Spaß
und ersteres wahrscheinlich auch
Ulrich Wehpke
PostRank 11 / 11
Avatar
Beiträge: 8090
Dabei seit: 08 / 2006

Ulrich Wehpke

 ·  #19
Kornelia Sch
Moderator
Avatar
Beiträge: 4851
Dabei seit: 06 / 2010

Kornelia Sch

 ·  #20
Das klingt plausibel und interessant. Da werde ich mich dranhängen und recherchieren.

Aber warum konnte dann Engelkemper soviele Leute am Kragen packen? :|
Die mußten fast ausnahmslos zahlen.


Tatsächlich ist ja auch die Schutzfrist für "Schutzengel" alleine Ende Januar abgelaufen. Der Markeninhaber kann aber noch 4 Monate nach Ablauf nachzahlen und dann besteht der Schutz unverändert. Leider konnte ich aber nicht in Erfahrung bringen, ob der Inhaber nachgezahlt hat, das erfährt man u.U. erst Wochen danach über die Website und da kann durchaus schon eine Abmahnung im Briefkasten liegen.

Außerdem habe ich versucht, den Inhaber telefonisch zu kontaktieren, der ist aber nicht erreichbar. Möglicherweise hat er ja auch den Schutz dieser Wortmarke längst verwirkt, weil zumindest im Netz nichts darüber zu finden ist, daß er Ware mit diesen Bezeichnungen vertreibt.

Aber auch wenn dieser Inhaber keine Rechte mehr daran hat, so besteht noch mindestens eine weitere Anmeldung.
Ulrich Wehpke
PostRank 11 / 11
Avatar
Beiträge: 8090
Dabei seit: 08 / 2006

Ulrich Wehpke

 ·  #21
Weil in allen Fällen der Bregriff "XXXXX" isoliert gebraucht wurde. Hätten die Leute geschrieben: XXXXX-Diamant, oder Diamant im XXXXX-Schliff, wäre nichts passiert. So jedoch konnte dieses "Patent-Anwalt-Büro" voll abfischen. Die honorige Firma Engelkemper hatte wohl gegen einen Streitwert von 200 000 EUR nichts einzuwenden, stellte selber jedoch überhaupt keine Ansprüche auf Schadenersatz. Die Anwälte ihrerseits, rechneten nach Streitwert ab, was ihr gutes Recht ist. Über die Gebühren für den Abmahnbrief hinaus, wurden jedoch keine Beträge geltend gemacht. Man verhielt sich also betont gentleman like.

Anderersets: Der Einspruch gegen die meist sehr hohen Summen des Streitwertes, die ihrerseits wieder dazu führten dass die Briefe so teuer wurden, kostete die volle Gerichtgebühr bei der Einlegung des Einspruches (für ein Verfahren, dessen Ausgang mehr als ungewiss war), dazu kamen noch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt, der sich über ein Verfahren mit derart hohem Streitwert gefreut hätte. Alles in Allem eine Summe von annähernd 10.000.- Euro.

Aber wie gesagt, die Firma Engelkemper hat davon keinen Nutzen gehabt, außer der Verteidigung ihrer Markenrechte. Den Vorteil hatte allein die Kanzlei. Von Interesse wäre halt nur, wer alles an dieser Kanzlei beteiligt ist, oder vielleicht auch war.
Heinrich Butschal
Moderator
Avatar
Beiträge: 34006
Dabei seit: 07 / 2005

Heinrich Butschal

 ·  #22
Wenn an eine Wortmarke ein zusätzlicher Begriff geknüpft wird, kann der Inhaber der Wortmarke trotzdem Unterlassung fordern.

Beispiel:
"Butschal" ist eine Wortmarke

Ein Mitbewerber verwendet z.B.
"Butschal in Gold"

Dann bekommt er von mir eine Aufforderung den Blödsinn zu lassen.
Mario Sarto
PostRank 11 / 11
Avatar
Beiträge: 2163
Dabei seit: 10 / 2006

Mario Sarto

 ·  #23
Also wenn XXXXX-Schliff nicht erlaubt ist (hier im Forum), dann müssten ebenso Cabochon und Brillant und ...
... sind letztlich auch geschützte Marken-Namen.
Was für ein Unfug mit manchen Dingen getrieben wird...
Mario Sarto
PostRank 11 / 11
Avatar
Beiträge: 2163
Dabei seit: 10 / 2006

Mario Sarto

 ·  #24
Zitat geschrieben von Heinrich Butschal
Dann bekommt er von mir eine Aufforderung den Blödsinn zu lassen.

Sarto ist ebenso von mehreren Firmen geschützt, was aber sicher nicht bedeutet, dass ich meinen Namen nicht verwenden darf. Es kommt sicher auf den Kontext an, wann was in berechtigter Weise gegen den "Schutz" der Marke verstößt, oder?
Heinrich Butschal
Moderator
Avatar
Beiträge: 34006
Dabei seit: 07 / 2005

Heinrich Butschal

 ·  #25
Es kommt auf die Schutzklasse an.

Butschal ist z.B. für Schmuck und Ausbildung geschützt.

Butschal für Immobilien wäre z.B. frei.

Btw, der Prinzessinenschliff ist für Schmuck geschützt, für reine Edelsteine allein, nicht. Und bei Beschreibungen muss man höllisch aufpassen das man da keinen Fehler macht der einem Ra gefallen könnte.

Mario Du hast Recht, Vieles ist schon ganz schön kompliziert geworden.
Ulrich Wehpke
PostRank 11 / 11
Avatar
Beiträge: 8090
Dabei seit: 08 / 2006

Ulrich Wehpke

 ·  #26
Kleine Korrektur:

Die besagte Bezeichnung ist in der Klasse 14 eingetragen und geschützt für die Firma Engelkemper in Münster. Was die Klasse umfasst, ist in folgendem Auszug des Patent und Markenamtes niedergelegt.

Daraus geht klar hervor, dass sehr wohl der hier verpönte Begriff auch für reine Edelsteine und nicht nur für Schmuck geschützt ist. Wie auch anders hätten alle diese Leute von dem Pforzheimer Anwaltsbüro belangt werden können?
Anhänge an diesem Beitrag
Klasse14.jpg
Titel: Klasse14.jpg
Heinrich Butschal
Moderator
Avatar
Beiträge: 34006
Dabei seit: 07 / 2005

Heinrich Butschal

 ·  #27
Hallo Ulrich,

Ich habe es hier nicht parat weil ich mich da vor etlichen Jahren eingelesen hatte, nur die Begründung für das Warenzeichen in einem Schreiben der Firma bezog sich explizit auf deren Schmuck und nicht auf lose Edelsteine die so geschliffen sind.

Der Schliff ist auch ein Gattungsbegriff der so allein eigentlich nicht schützbar wäre.
Das auszustreiten wäre aber etwas für Anwälte denn nur diese profitieren direkt von so einem Streit.

Im Zweifel sind auch solche Klassen beim Schutzbedürfnis noch weiter aufteilbar. Vorab dienen diese Klassenbeschreibungen auch für die Gebührenberechnung.

Zum Beispiel hat ein böser Mitbewerber, nur um mich zu ärgern und keineswegs aus Eigeninteresse den Begriff Butschal, der in Klasse 14 eingetragen ist, bei Uhren austragen lassen, weil ich da keine Marktaktivitäten über einen längeren Zeitraum hatte.

Abgesehen davon das es mir wurscht war, weil ich keine wirtschaftlichen Interessen für Butschal-Uhren hatte, zeigt es doch, das ein Warenzeichen durchaus fein gezwirbelt von unterschiedlichen Rechteinhabern in sehr nahen Fachbereichen geschützt werden kann.

Und hier sind wir bei Sarto der seinen Laden so nennen darf, so lange er nicht mit Schmuck und Sarto mit einem anderen Rechteinhaber auf diesem Gebiet kollidiert oder so lange niemand sich mit Ihm anlegen will.
  • 1
  • 2
Aus unserem Shop


Empfohlen von Kathrin
Schmuck
Uhren
Gewählte Zitate für Mehrfachzitierung:   0