Zitat geschrieben von Recke
..., dieser Beschäftigung nicht nachgehen?
Klarer als in dem wunderbaren Leitfaden kann man es wohl nicht formulieren, Sebastian. Es finden sich gar die Paragraphen - ich zitiere:
"Altgold und Reisegewerbe
Das Feilbieten und der Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen im
Reisegewerbe ist gemäß
§ 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a GewO verboten; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen vom Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a GewO mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben (§ 56 Abs. 2 S. 3 GewO)."