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Mondpreise: Neues Gesetz gegen Preisschaukelei?

 
Goldie
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Goldie

 ·  #1
Mondpreiswerbung erfülle nun ab sofort Straftatbestand so hieß es in einer Pressemeldung, die mir heute in die Hände fiel.

http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__16.html
Siehe unter Punkt 1) "unwahre Angaben". Dazu gehören wohl auch Mondpreise...

Wäre ja wirklich zu begrüßen :)
Mein Frage wäre nun aber wie will man Mondpreise gesetzlich definieren?
Am Beispiel Schmuck ist ja nicht gerade selten, dass irgendwelcher Markenschmuck preislich in keinerlei Relation zum eigentlichen Wert steht. Wie will man da jetzt einen durchgestrichenen Preis als "unwahre Angabe" festmachen können? Da kann sich doch jeder Hersteller und Händler immer irgendwie herausreden, oder nicht? Bin auf Eure Meinungen sehr gespannt. Per Definition gleich vorweg: Dieses Thema und all seine Kommentare von Forennutzern stellen keine Rechtsberatung dar!

Mehr Lesestoff zum Thema Mondpreise und falsche Preisangaben:

ZDF
http://vollekanne.zdf.de/ZDFde…90,00.html
http://morgenmagazin.zdf.de/ZD…14,00.html

Frontal21 - Mondpreiswerbung, was kann ich tun?
http://frontal21.zdf.de/ZDFde/…85,00.html

Frontal21 - Falsche Sonderangebote, das Geschäft mit Scheinrabatten
http://frontal21.zdf.de/ZDFde/…09,00.html

Die Welt
http://wap.welt.de/welt/index/…haben.xmli

Morgenpost
http://www.morgenpost.de/conte…19149.html
Ulrich Wehpke
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Ulrich Wehpke

 ·  #2
Ein Mondpreis ist ein Preis, der nie verlangt wurde und der lediglich zu dem Zweck erfunden wurde, einem interessierten Kunden vorzugaukeln, dass der betreffende Artikel erheblich im Preis reduziert worden sei. Eine heutzutage überall zu beobachtende Variante des Betruges.

Wie man allerdings dagegen vorgehen will, ist mir nicht klar, denn auch ein "ganz normaler" Preis, auf den 3% Rabatt gegeben werden, ist letztendlich ein Mondpreis. Mein Rat: Augen auf!
kaa
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kaa

 ·  #3
Zitat geschrieben von Goldie

Mein Frage wäre nun aber wie will man Mondpreise gesetzlich definieren?


Ich würd sagen gem. § 5 Abs. 4 UWG.
Ulrich Wehpke
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Ulrich Wehpke

 ·  #4
Hallo Kaa

Mit §5 UWG bist Du immer an der richtigen Stelle. Das sind nämlich die Schlussbestimmungen. Du meinst sicher §1 Abs.4 Aber im Prinzip kann man mit diesem Text auch Latrinen tapezieren. :-) Dieses Gesetz von 2004 hätte zugunsten des alten Rechtes ersatzlos gestrichen werden müssen, jedenfalls wenn es nach mir gegangen wäre. Ich finde es ohnehin etwas pervers, wenn man den Leuten heute erklären muss, was lauter oder unlauter ist. Aber unlauter ist in und wer geschickter mogelt, der King.

Übrigens: Meine Definition für unlauter: Leiser
kaa
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kaa

 ·  #5
Hallo!

Gem. § 16 Abs. UWG (den Goldie ansprach), handelt es sich um eine strafbare Werbung, wenn sie durch unwahre Angaben irreführend ist.

Das heisst, dass der durchgestrichene Preis also nie verlangt wurde.
Es genügt auch ein Hinweis auf die höhere UVP.

Dann muss auch noch die Vorsätzlichkeit nachgewiesen werden.

Ansonsten könnten die §§ 3 und 5 Abs. 4 UWG greifen. (unlauterer Wettbewerb, irreführende Werbung)

§ 5 ist keine Schlussbestimmung, sonden Allgemeine Bestimmung. 😉
Ulrich Wehpke
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Ulrich Wehpke

 ·  #6
Wenn ich so was machen würde, dann wäre meine erste Maßnahme das Zeugs für den sogen. Mondpreis anzubieten, ein Foto zu machen, evtl einen Zeugen zu vergattern, und los geht´s! Und dann, Herr Gesetzgeber? Ich sage ja, die reine Augenwischerei!


Zitat

§ 5 ist keine Schlussbestimmung, sonden Allgemeine Bestimmung. Wink


Ops, hatte das mit Kapitel verwechselt! Schäm... :shock:
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #7
Wir werden sehen wie es sich entwickelt, schließlich müssen dazu ja immer noch Richter entscheiden und diese würden großteils die vorgetragenen "Beweise" mit Augenmaß bewerten.
Da es neuerdings strafbar ist, dürfte es als Antragsdelikt auch für den anheigenden Mitbewerber billiger werden weil er die Prozesskosten nicht riskieren muss wenn er durch Anzeige ein Strafverfahren in Gang setzt.
Ich bin neugierig zu sehen wie es im Detail dann aussieht.
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