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925/935er Silber / Toleranzen bei Feingehalt und Punzierung

 
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ErikJB
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ErikJB

 ·  #1
Hallo zusammen,
da viele Shops eher 935er Silber anbieten, frag ich mich nun, was mehr Sinn macht wenn man sein Schmuckstück letzendlich in 925er Sterlingsilber haben möchte.

Durch nierdrig legiertes Lot, z.B. 600er, wird ja je nach der Anzahl von Lötstellen, der Gesamtgehalt verfälscht bzw. das Stück bekommt eine niedrigere Gesamtlegierung.

Gibt es Toleranzen wenn man dieses mit 925 stempelt, oder eher 935er Silber kaufen und es somit ausgleichen?

Bei einem Ring der nur eine kleine Löstelle hat, müsste es dann ja wiederum so wenig ausmachen, das der Feingehalt >925 ist, was dann bei einem 925 Stempel auch nicht mehr passen würde.

Oder darf der Feingehalt über, aber nicht unter dem angegebenen/punziertem Feingehalt liegen?

Grüße,
Erik
pontikaki2310
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pontikaki2310

 ·  #2
600er Lot zum Löten von Sterlingsilber - Hhm? :-/
pontikaki2310
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pontikaki2310

 ·  #3
Zitat geschrieben von ErikJB

Oder darf der Feingehalt über, aber nicht unter dem angegebenen/punziertem Feingehalt liegen?


Zu der Frage hatten wir hier schoma was:
schmuck-foren/ftopic17793.html
Tilo
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Tilo

 ·  #4
Marion, was ist dir da unklar? ist doch normal und deshalb gibts 935er, um trotz mehrerer Lötungen 925er einzuhalten

unser diesbezügliches Gesetz ist da im Prinzip nicht eindeutig
ich interpretiere es so, dass der Feingehalt höher sein darf als gestempelt
eh im Rahmen der gesetzlichen Fehlergrenze
und ich würde Fehlergrenze im Sinne von Fehlen lesen, also die % nur nach unten gedeckelt sind
und nicht Fehlergrenze im Sinne von falschem feingehalt auch nach oben nur x Tausendteile erlaubt

§-reiter und Wortklauberer könnten es auch anders lesen (wollen), was aber nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre, der ja im Prinzip (nur) Übervorteilung des Verbrauchers verhindern will
pontikaki2310
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pontikaki2310

 ·  #5
Zitat geschrieben von Tilo

Marion, was ist dir da unklar? ist doch normal und deshalb gibts 935er, um trotz mehrerer Lötungen 925er einzuhalten

Ich meine-mich-zu-erinnern-geglaubt-haben-zu-dürfen,
daß moderne Silberlote nen Feingehalt von 850/Ag haben.
Neeh?
Der Rest iss schon klar.
Tilo
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Tilo

 ·  #6
ich habe eben bei nur einem Anbieter geschaut, wo es am schnellsten ging: im Bedra-Papierkatalog
da gibt es 600er Lot mittel und weich
und bei hartem Lot 675er und 750er

und eben noch fix bei Jedde:
da gibts 600er und 660er (jeweils Silber und Zinn)
wenn du 850er Lot kennst, verlinke es bitte
pontikaki2310
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pontikaki2310

 ·  #7
.....Irren ist menschlich - Danke für's gucken;-)
Silberfrau
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Silberfrau

 ·  #8
Zitat geschrieben von pontikaki2310

600er Lot zum Löten von Sterlingsilber - Hhm? :-/
Doch, 2 er und 3 er, das 1er ist höher.
Silberfrau
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Silberfrau

 ·  #9
Nicht zu Ende gescrollt.
ErikJB
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ErikJB

 ·  #10
Zitat
unser diesbezügliches Gesetz ist da im Prinzip nicht eindeutig
ich interpretiere es so, dass der Feingehalt höher sein darf als gestempelt
eh im Rahmen der gesetzlichen Fehlergrenze
und ich würde Fehlergrenze im Sinne von Fehlen lesen, also die % nur nach unten gedeckelt sind
und nicht Fehlergrenze im Sinne von falschem feingehalt auch nach oben nur x Tausendteile erlaubt


Alles klar, dann eher 935er kaufen bzw. legieren und dann 925er draufstempeln (falls gewollt, muss man ja nicht machen wenn ich richtig liege). Damit sollte dann hoffenltich alles passen.
Zitat

600er Lot zum Löten von Sterlingsilber - Hhm? :-/


Das war nur als Beispiel gedacht :)
tatze-1
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tatze-1

 ·  #11
Zitat geschrieben von ErikJB

Alles klar, dann eher 935er kaufen bzw. legieren und dann 925er draufstempeln (falls gewollt, muss man ja nicht machen wenn ich richtig liege). Damit sollte dann hoffenltich alles passen.

da Silber im Gegensatz zu Gold kein Prüflot hat, muß man aufpassen, wieviel Lot man verwendet, weil sich mit jeder Lötung der Gesamtfeingehalt des Schmuckstücks verringert. Der Feingehalt bei Schmuck darf -10 Tausendteile nicht unterschreiten, also bei 925er sind das 915. Daher werden die Basislegierungen gerne überlegiert, damit man wirklich auf der sicheren Seite ist. Daher hat sich auch das 935er Silber inzwischen eingebürgert, auch wenn man es mit 925 stempelt. Ich habe in der Lehre gelernt, daß man unterstempeln darf (auch wenn's eigentlich keinen Sinn macht), aber nicht überstempeln (weil das Betrug ist).

Was die Stempelei allgemein betrifft. Hier in Deutschland muß nicht gestempelt werden. Wenn man aber ins Ausland verkaufen möchte, muß man vorschriftsmäßig stempeln.
Mario Sarto
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Mario Sarto

 ·  #12
§ 5 Abs. 2
Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.

... heißt: weder nach oben noch nach unten.
ErikJB
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ErikJB

 ·  #13
Zitat
§ 5 Abs. 2
Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.

... heißt: weder nach oben noch nach unten.


Dann wäre 935er ja genau an der grenze ohne das Lot eingerechnet wird. Mit Lot wird es dann ja sowieso weniger.

Danke euch allen, dann werde ich meine Sachen in 935er anfertigen :)
Tilo
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Tilo

 ·  #14
der Witz ist ja, dass ich die Intention immer noch anders lese:
bei Gerät steht ausführlich: darf Feingehalt nicht unterschreiten (Überschreiten ist demzufolge erlaubt)
https://www.gesetze-im-interne…00884.html

bei Schmuck wird dann von Fehlergrenze geschrieben
ich meine, die waren da etwas sparsam mit Worten und meinten bei Schmuck das Gleiche wie bei Gerät und haben es mit Fehlergrenze zusammengefasst (die ein paar Abschnitte zuvor beschriebene Fehlergrenze nach unten), da eine Grenze nach oben wenig sinnvoll ist (es sei denn, jemand fühlt sich betuppt, wenn er statt anlaufendem und bröckelndem 333 das stabilere und beständigere 585 bekam)

aber keine Sorge: aus wirtschaftlichen Gründen verstioße ich auch nicht gegen Heinrichs und Marios Auslegung des Gesetzes ;-)
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #15
Ich meine schon auch, dass der Gesetzgeber eine Unterlegierung in erster Linie vermeiden wollte. Die Auslegungen der grammatikalisch sparsamen Gesetzesformulierungen sind doch eher komplex und sollte man im Zweifel den Fachleuten (Juristen) überlassen. Hier ein paar Gedanken dazu: https://www.juracademy.de/meth…erien.html
Zitat
Objektive Hilfsmittel zur GesetzesAuslegung sind in der juristischen Methodenlehre herausgearbeitet worden. Insofern immer noch von grundlegender Bedeutung ist das diesbezügliche Werk von Carl Friedrich von Savigny aus dem Jahr 1840. Danach habe sich der Rechtsanwender zur „Reconstruction des dem Gesetze innewohnenden Gedankens“ als dem „Geschäft der Auslegung“ vier Elemente (sog. Canones) zu bedienen, nämlich dem grammatischen, (teleo-)logischen, historischen und systematischen. Diese „Auslegung aus dem Wortlaut der Rechtsnorm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) und aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung)“ ist nicht nur im Schrifttum, sondern ebenfalls in der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des EuGH anerkannt.
Was das Verhältnis dieser Auslegungskriterien zueinander anbelangt, so stehen diese nicht etwa derart isoliert nebeneinander, dass der Rechtsanwender nach seinem Belieben (alternativ) eines von ihnen wählen und gestützt allein hierauf zu einem endgültigen Auslegungsergebnis kommen dürfte. Vielmehr handelt es sich bei den vier vorgenannten Elementen um methodische Gesichtspunkte (Topoi), die alle (kumulativ) nacheinander auf denselben Normtext anzuwenden sind. „Die endgültige Stellungnahme bleibt offen, bis alle vier Auslegungskriterien geklärt sind.“ Denn nur bei einer derart umfassenden Berücksichtigung sämtlicher zur Verfügung stehender Erkenntnismittel ist gewährleistet, dass die betreffende Auslegungsfrage lückenlos von allen Seiten beleuchtet und keiner der für ihre Beantwortung wesentlichen Gesichtspunkte außer Acht gelassen wird. Lediglich dann erübrigt sich ein näheres Eingehen auf ein Auslegungskriterium, wenn sich diesem im Hinblick auf das jeweils zu lösende Auslegungsproblem kein Sachargument entnehmen lässt (was freilich zu begründen ist).
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