Im Handwerksblatt Nr. 10 vom 18. Juni 2021 steht ein interessanter Artikel über die Prüf-und Hinweispflichten eines Handwerkers. Das machte mich nachdenklich, da ich einen Anhänger mit einem riesigen Blautopas von einem Juwelier geschickt bekommen hatte mit der Anweisung "Bitte Stein aufarbeiten". Bei dem Stein war nicht nur die Tafel beschädigt , sondern auch der Kiel auf der Unterweite, da der Stein über die Fassung heraus stand. Für die Reparatur hätte ich den Stein ausfassen (lassen) müssen, wenn ich den Auftrag "Stein aufarbeiten" korrekt ausführen wollte. Dies wurde nach schriftlicher Rückfrage und trotz Hinweis auf das nicht optimale optische Ergebnis jedoch abgelehnt. Nun war ich auf der sicheren Seite. Ich schliff und polierte nur die Tafel und bin nun etwas traurig, dass man mich nicht "austoben lassen wollte", denn das Ergebnis könnte viel besser sein. Die Tafel ist jedenfalls astrein poliert. Hätte ich nicht nachgefragt, könnte mich der Juwelier wegen einer mangelhaften Reparatur haftbar machen.