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Schadensersatzbemessung bei eingeschmolzenem Schmuck bei Diebstahl im Strafverfahren

 
Melanie123
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Melanie123

 ·  #1
Hallo zusammen,

es wäre schön, wenn mir hier jemand weiter helfen würde.
Vor knapp 2 Jahren hatte ich kriminelle Handwerker in meiner Wohnung, wobei auch mein gesamter Schmuck (was sich in 50 Jahren Lebenszeit so ansammelt) gestohlen wurde. Also Anzeige bei der Polizei.

Der Diebstahl ist nachweisbar (meine Ebel-Uhr mit eingravierter Seriennummer wurde bei Hausdurchsuchung gefunden, die DNA des Täters wohl in meinem Schmuckkästchen). Und der Täter hat Gold- und Diamantschmuck zeitnah an einen Pfandleiher (?) verkauft, der diesen eingeschmolzen hat. Ich hatte nur einen ganz kurzen Blick auf die KriPo-Unterlagen. Gewicht und Karat sowie der Ankaufspreis waren vermerkt. Ich meine, 870€. Zusätzlich vielleicht ein zweites Mal, ca. 250€.

Im Strafverfahren stellte sich heraus, dass es andere Opfer, andere Anklagepunkte gibt, vor allem aber dass dort bis auf einen Titel nichts zu holen ist. Auf ein Zivilverfahren verzichte ich dementsprechend.

Vor ein paar Tagen erst bin ich auf ein "Adhäsionsverfahren" aufmerksam geworden, was besagt, dass ich zivilrechtliche Ansprüche auch im Strafverfahren geltend machen kann. Die Berufung ist nächsten Mittwoch, den 27.1.21.

Das Problem:
Ich habe keine Kaufbelege, Fotos oder Sonstiges, aus dem der Wert des Schmuckes hervorgehen würde.
Gibt es eine anerkannte Möglichkeit, irgendwelche Präzedenzfälle, wie man vom Wert des eingeschmolzenen Schmuckes bei Diebstahl auf einen tatsächlichen Wert hochrechnen kann?
Bei der KriPo hatte ich ca. 5000€ angegeben, u.a. einen Cartier-Ring benannt. (Es war ein Trinity, vermutlich die LM-Version, aber das steht nicht im Protokoll).
Würde ein Pfandleiher, der Goldgewicht, Karat, Ankaufspreis und Personalien notiert, diesen überhaupt einschmelzen? Würde er ihn auf jeden Fall erkennen? Was wird dort wahrscheinlich passiert sein? Gieriger Dieb geht zu windigem Pfandleiher und wird von diesem übers Ohr gehauen, indem der nur den Goldwert zahlt?
Was wird der Ankäufer/Pfandleiher mutmaßlich dokumentiert haben?

Ich werde einen konkreten Schadensersatzanspruch benennen müssen. Zwischen Schmelzwert und 4500 (die angegebenen 5000 abzüglich der 30 Jahre alten überholungsbedürftigen Ebel klassic StahlGold).
Wähle ich ihn zu hoch, sehe ich neben dem Prozesskostenrisiko die Gefahr, dass das Gericht das zum Anlass nehmen könnte, dieses selbst nicht beurteilen zu können und aufgrund der Verzögerung im Strafprozess das Verfahren komplett abweisen könnte. Dann hätte ich gar nichts.
Wie also kann ich den Schadensersatzanspruch (vielleicht anhand des Schmelzwertes) sinnvoll bemessen?

Ich bin gerade wirklich für jeden Tipp dankbar.

Liebe Grüße,
Melanie

-
Pinguin
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Pinguin

 ·  #2
Schwierig.

Auch wenn Du keine Fotos vom Schmuck hast, hast Du vielleicht Fotos mit dir drauf, wo du Schmuck trägst? Auch wenn das vielleicht nur einige Stücke betrifft, könnte es weiterhelfen.

Pfandleiher -zumindest seriöse, also nicht die Hehler- versuchen oftmals, Schmuck erstmal weiterzuverkaufen. Hochwertige oder antike Stücke werden auch bei Auktionen eingeliefert, manchmal landen auch Sachen bei befreundeten Antikhändlern oder Juwellieren, wenn es dort ins Sortiment passt. Nur das, was sich nicht verkaufen lässt, geht zum Goldankauf und wird eingeschmolzen.

Insofern kann der Schmuck viele Wege gegangen sein.

Wie detailliert die Pfandleiher dokumentieren hängt sicher auch von der Seriosität des Hauses ab. Aber nur zu behaupten „alles eingeschmolzen“ kommt mir irgendwie komisch vor.
Tilo
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Tilo

 ·  #3
Zitat geschrieben von Melanie123

Bei der KriPo hatte ich ca. 5000€ angegeben, u.a. einen Cartier-Ring benannt. (Es war ein Trinity, vermutlich die LM-Version, aber das steht nicht im Protokoll).
Würde ein Pfandleiher, der Goldgewicht, Karat, Ankaufspreis und Personalien notiert, diesen überhaupt einschmelzen? Was wird dort wahrscheinlich passiert sein?
Wie also kann ich den Schadensersatzanspruch (vielleicht anhand des Schmelzwertes) sinnvoll bemessen?


es dürfte nichtmal sicher sein, dass die genannte Ankaufsquittung nur deine Sachen waren?
wenn ja: aus dem genauen Goldgewicht (und der ct) könnte man schon eine grobe Hochrechnung machen, deren unterster wert vielleicht die genannten 4500,- erreicht
bei Markenschmuck oder überhaupt bei Schmuck, der nicht besonders preissensitiv gekauft wurde, wird der Wiederbeschaffungswert höher als das 5fache das Goldankaufswerts sein (wobei letzterer so schlecht sein kann, daß der faktor noch deutlich höher wäre)

es sind einfach zu viele Unbekannte in der Rechnung, aber gegen die ca. 4.500 als Schaden (wiederbeschaffungswert) wird wohl kaum jemand argumentieren können

und was beim Ankäufer mit dem Schmuck gemacht wurde, ist reine Spekulation
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #4
Pfandleiher werden vor Rückforderungsansprüchen durch Gesetze besonders geschützt wenn sie einen Pfandschein herausgeben. Sie können daher anders als Ankäufer den Pfandbetrag
Gebühren auch vom wahren Eigentümer verlangen. Ist denn verpfändet worden und ein Pfandschein gefunden worden?

Wenn jedoch nur zum Materialankaufswert angekauft worden ist und ein Preis in der Nähe des Börsenpreises bezahlt worden ist, dann ist es naheliegend, dass der Ankäufer bei den derzeit schwankenden Goldhandelspreisen schnellstmöglich einschmilzt, um sein Verlustrisiko zu begrenzen, falls der Goldpreis fallen sollte. Das gilt auch für einen Cartier Trinity Ring. Daran sehe ich nichts unseriöses. Bei einem Brillantring mit schönen großen Brillanten hätte ein Händler vielleicht anders reagiert, aber die Zeit der Trinity Ringe ist in den 80ern gewesen und heute sind sie nicht so wahnsinnig gefragt.

Nachdem bereits ein Schätzwert angegeben wurde, würde ich es dabei belassen. Eine weitere Hochrechnung bringt keinen Mehrwert, denn von Gewohnheitsverbrechern bekommt man in der Regel nie etwas zurück. Wenn sie mal in Zukunft, was man Ihnen wünschen würde, auf die gute Bahn kämen, bleiben sie garantiert unterhalb der Pfändungsfreigrenze.
Silberfrau
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Silberfrau

 ·  #5
Zitat geschrieben von Heinrich Butschal

von Gewohnheitsverbrechern bekommt man in der Regel nie etwas zurück. Wenn sie mal in Zukunft, was man Ihnen wünschen würde, auf die gute Bahn kämen, bleiben sie garantiert unterhalb der Pfändungsfreigrenze.
Außer sie gehören zu einem arabischen Familienclan. Aber dann ist das kleine Diebstahlsopfer der letzte auf der Liste.
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #6
Melanie123
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Melanie123

 ·  #7
Ganz herzlichen Dank für Eure Antworten, über die ich länger nachgedacht habe und die auch sehr hilfreich für mich waren.
Fotos würden nicht helfen, haben mir aber wieder ins Bewusstsein gebracht, dass ich immer noch meine Kette und meine Ohrringe habe, die ich auch fast nie ablege. Ist doch auch was, wofür man dankbar sein kann ;-) Jeweils ein Diamant mit ein paar mm Gelbgold umfasst als Anhänger an einer dünnen Kette und als Ohrstecker. Das wertvollste Stück ist ein dazu passendes Tennisarmband. Gibt es häufig auch mit Zirkonia zu kaufen. Wie fast mein gesamter Schmuck sehr unauffällig. Ich sehe da keine Beweiskraft. Fotos mit meinen Händen (Ringe und Armbänder) habe ich nicht gefunden.

Das Beste, was ich habe, ist tatsächlich die Dokumentation des Pfandleihers (?), die in den Gerichtsakten ist, die ich aber nicht kenne. Ein Anwalt könnte Akteneinsicht beantragen, ich hingegen nicht. Beweise nach Aktenlage könnten halbwegs funktionieren.


Zitat geschrieben von Tilo

es dürfte nichtmal sicher sein, dass die genannte Ankaufsquittung nur deine Sachen waren?

Für den ersten großen Betrag ziemlich sicher. Der zweite kleinere Betrag ist unsicher.

Zitat

wenn ja: aus dem genauen Goldgewicht (und der ct) könnte man schon eine grobe Hochrechnung machen, deren unterster wert vielleicht die genannten 4500,- erreicht
bei Markenschmuck oder überhaupt bei Schmuck, der nicht besonders preissensitiv gekauft wurde, wird der Wiederbeschaffungswert höher als das 5fache das Goldankaufswerts sein (wobei letzterer so schlecht sein kann, daß der faktor noch deutlich höher wäre)

Für genau diese Aussage brauche ich Belege/Beweise. Fachartikel wären gut. Wie gehen Gutachter vor? Gibt es dazu Richtlinien? Gibt es Präzedenzurteile, die Deine Hochrechnung belegen können?
Ich brauche irgendetwas, das ich dem Gericht vorlegen kann.
Zitat

es sind einfach zu viele Unbekannte in der Rechnung, aber gegen die ca. 4.500 als Schaden (wiederbeschaffungswert) wird wohl kaum jemand argumentieren können

Ich bin in der Beweispflicht. Ich muss es zumindest glaubhaft machen. Dafür brauche ich Eure Hilfe.
Der Strafverteidiger braucht gar nicht argumentieren. Er beantragt einfach einen Gutachter.
Wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass er es nicht beurteilen kann und dass dementsprechend ein Gutachten erstellt werden müsste, dann könnte genau dieses den Strafprozess verzögern. Das widerum ist die perfekte Vorlage, um das Adhäsionsverfahren wegen Verzögerung abzuweisen. Zwar könnte ich theoretisch dann zivilrechtlich klagen, aber wenn wie hier bei dem Beklagten nichts zu holen ist, werde ich letztendlich die Kosten tragen müssen. Nicht akzeptabel.
Meine Chance besteht darin, dem Richter offizielle Dokumente zugänglich zu machen, aufgrund derer er entscheiden kann. Und genau das ist meine riesengroße Bitte an Euch alle.

Liebe Grüße und einen schönen Sonntag an Euch alle,
Melanie
Pinguin
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Pinguin

 ·  #8
Hmmm.

Du brauchst schnell,
was Offizielles,
gerichtsfestes,
ohne Gutachten,

wie soll das gehen?

Woher sollen wir wissen, was in Deinen Akten steht, was dokumentiert ist?

Du hast keine Fotos, keine Rechnungen. Du kannst nicht nachweisen, ob es sich um „Karstadt-Schmuck“ oder um Goldschiede-Meisterarbeiten handelt.

Woher sollen wir/ein Gutachter das wissen?

Nur aufgrund Deiner Aussage wird niemand verurteilt. Und wenn der Pfandleiher das tatsächlich eingeschmolzen hat, kann er sagen, dass „alles nur noch Schmelzgold“ war. Wenn Du dann nicht nachweisen kannst, dass dem nicht so war, hast Du schlechte Karten. Da wird Dir- und kann Dir- keiner einen Wiederbeschaffungswert bezahlen, es wird ja auch nur der Zeitwert ersetzt- und wie soll der festgelegt werden?

Gutachter willst Du nicht (ich wüsste auch nicht, auf welcher Basis der was begutachten sollte, weil ich nicht weiss, was in den Unterlagen steht!). Aber wie soll das sonst?
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #9
Als Gutachter kann ich, wenn es sicher ist, dass es echt ist, aus Fotos und Beschreibungen den Wiederbeschaffungswert hochrechnen. Der Ankaufspreis beim Goldankäufer spricht dafür, dass es echtes Gold war, mehr nicht. Aber ohne weitere Informationen kann man da nichts hochrechnen. Es gibt da keine Pauschalen, die seriös wären. Vielleicht Durchschnittswerte aber das ist schon sehr ungenau.

Sie sind nicht in der Beweispflicht in einem Strafverfahren gegen den Dieb. Ihre Aussage und der Ankaufsbeleg reichen doch. Wenn Sie sowieso kein unnützes Geld ausgeben wollen, lassen Sie es sein und den Dingen Ihren Lauf.
Pinguin
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Pinguin

 ·  #10
Das ist alles richtig. Nur gilt: In dubio pro reo.

Entscheidend dürfte die Aussage des Pfandleihers sein.
Tilo
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Tilo

 ·  #11
um es nochmal klarzustellen: mit den konkreten Zahlen (nicht der Preis, sondern die Gramm, Feingehalt, ct) aus dem Ankaufsbeleg kann man (ein Gutachter) evtl. einen Schaden bzgl. Wiederbeschaffung hochrechnen

aus den bisherigen Angaben und ohne Fotos geht es eben nicht
bzw. nur so ungefähr, daß ausgehend vom Ankaufspreis Schrottwert vs. Neugesamtpreis 4.500 als unterste Grenze angesehen werden kann
tatze-1
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tatze-1

 ·  #12
Da ein Leihhaus wie eine Bank/Kreditinstitut gehandelt wird (und deswegen auch im Lockdown weiterhin öffnen darf), wird der Ankäufer/Beleiher eine detaillierte Ankaufsliste machen müssen, schätze ich mal, die er nicht nach 2 Wochen wegschmeißen darf (Finanzamt und Geldwäscheprüfer lassen grüßen). Ein Leihhaus hat in der Regel auch ein eigenes Juweliergeschäft, in dem nicht ausgelöste Pfänder und noch verwertbarer Secondhandschmuck verkauft wird. Es wird also nicht alles eingeschmolzen, es darf auch teilweise nicht alles direkt eingeschmolzen werden.

Von daher, wenn du meinst, Akteneinsicht hilft, dann laß die doch von deinem Anwalt beantragen. Was du mit der Erkenntnis der Akteneinsicht dann machst, das mußt du dann selber entscheiden.
Tilo
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Tilo

 ·  #13
sie hat keinen Anwalt, weil eh sehr wahrscheinlich ist, daß dem verlorenen Geld damit weiteres hinterhergeworfen wird
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #14

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