Zitat geschrieben von Guestuser
Hallo Heinrich, vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Grundsätzlich kann ich aber davon ausgehen, dass ein Unternehmer einen Auftrag nur dann annimmt, wenn er damit auch Profit macht.
Aber im Falle von Bauprojekten ist es tatsächlich ganz normal, dass auch einzelne Gewerke vergeben werden.
Stimmt
Zitat geschrieben von Guestuser
In diesem Fall haften selbstverständlich die einzelnen Unternehmen für auftretende Beschädigungen am Bauobjekt.
Nur jeweils für Ihren Bereich, wenn die nicht zusammenpassen mit anderen Teilprojekten, gibt es endlose Gerichtsprozesse und wird die Ausschreibung das Pflichtenheft und DIN-Normen bis zum Erbrechen vor Gericht ventiliert. Ausgang offen. In der Regel steht die Baustelle dann jahrelang und verfällt. Daher ist ein Generalunternehmer, der weis wie Pflichtenhefte geschrieben werden, wie bekannte Dienstleister arbeiten und Erfahrung hat, einfach sicherer. Aber jeder wie er will.
Zitat geschrieben von Guestuser
Hier möchte ich etwas genauer drauf eingehen:
Sollte es zu einer Beschädigung "meines" zur Verfügung gestellten Steines kommen, so gilt selbstverständlich das BGB.
Grundsätzlich ja. Und danach schuldet der Auftragnehmer Dir eine Dienstleistung von üblicher Art und durchschnittlicher Güte. Er schuldet Dir nicht ein bestimmtes Ergebnis sondern nur eine ordentliche Arbeitsleistung. Das kann fatale Folgen haben.
Zitat geschrieben von Guestuser
AGBs können sich nicht über das Gesetz stellen.
Sie dürfen nicht widersprechen, das stimmt, aber dort wo Gestaltungsfreihit gelassen wird, dürfen sie präzisieren.
Zitat geschrieben von Guestuser
Dazu komme ich nochmal auf das Beispiel Generalunternehmer und Baustelle zurück.
Auf Baustellen wird auch oft deklariert: "Eltern haften für ihre Kinder."
Das hat in etwa den Stellenwert wie nicht gesetzeskonforme AGBs.
Eltern haften nämlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Stimmt ich gehe davon aus dass dies auch eher deklaratorisch gemeint ist.
Zitat geschrieben von Guestuser
So haftet also niemand, wenn ein Kind (erst Recht unter 7 Jahren) in Anwesenheit der Eltern die Baustelle betritt und ggf. etwas beschädigt.
Das ist dann schon weit aus dem Fenster gelehnt, denn Anwesenheit ist nicht gleichzusetzen mit Aufsicht.
Zitat geschrieben von Guestuser
Zurück zum Diamanten:
Der Stein, der eindeutigerweise mein Eigentum ist, geht vorübergehend in den Besitz des Goldschmieds über. Damit obliegt er seiner Obhut und auch seiner Sorgfaltspflicht.
Klar, nehmen wir mal an er ist sorgfältig wird aber ausgeraubt. Nur als Beispiel. Ist zwar selten aber man kann weiter spinnen was noch alles bei größter Sorgfalt trotzdem passieren kann.
Zitat geschrieben von Guestuser
Wird er nun während eines Werksvertrags nach § 631 (und das ist das Fassen eines Steines) beschädigt (aus welchem Grund auch immer), so steht mir gem. § 634 Absatz 2 (Rechte des Bestellers bei Mängeln) zu
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Das ist der Sache nach ein Dienstvertrag und egal wie du Ihn nennst, vor Gericht prüft der Richter selbst welcher Charakter überwiegt. Er prüft ob es eher ein Werkvertrag oder mehr Merkmale eines Dienstvertrages hat. Viele Verträge sind eine Mischform. Da kannst Du vorher reinschreiben was Du willst das juckt ihn nicht.
Zitat geschrieben von Guestuser
Damit ist die Rechtslage eindeutig - und zwar unabhängig davon, ob der Goldschmied bestimmte Tätigkeiten versichern kann oder nicht.
In meinem speziellen Fall kommt noch dazu, dass die Goldschmiedin auch fasst.
Dann tendiere ich dazu dass die Herstellung des Ringes den Charakter eines Werkvertrages hat und die Einfassung den eines Dienstvertrages.
Zitat geschrieben von Guestuser
Da sie zudem die ehemalige Chefin meiner Freundin ist, wären wir tatsächlich sogar dazu in der Lage Reparaturen selbst durchzuführen. Was wir aufgrund von Gewährleistungsansprüchen aber natürlich nicht tun sollten.
Wir haben ein gutes Verhältnis zur Goldschmiedin und so soll es auch bleiben.
Sollte es zum Rechtsstreit kommen, hätte ich allerdings gute Karten als Gewinner aus der Sache rauszukommen, sofern ich nachweisen kann, dass der Stein bei Ablieferung in einwandfreiem Zustand war und bei der Abholung beschädigt.
Wenn Du nachweisen kannst, zum Beispiel durch ein Gutachten, dass der Vorgang nicht fachgerecht durchgeführt wurde, dann hast Du gute Karten. Vorher nachher allein zu vergleichen reicht nicht, wenn der Stein beim Fassen bricht und sie glaubhaft machen kann, dass sie alles so gemacht hat, wie man es lernt und wie es dem Stand der Technik entspricht.
Zitat geschrieben von Guestuser
Fotos und Zeugen wären in diesem Falle notwendig. Aber wie gesagt, im Normalfall sollte es nicht dazu kommen.
Die ausführliche Erklärung nur deshalb, weil ich in einem anderen Thread in diesem Forum falsche Angaben bzgl. Haftung von Goldschmieden bei Reparaturen gelesen habe.
Soso.
Ich bin kein Jurist und die haben ja gerne auch unterschiedliche Meinungen, nicht sooo unterschiedliche wie Richter, obwohl die auch mal Dinge unterschiedlich sehen.
Aber ich bin Gutachter auch für Gerichte und habe mich öfters wundern dürfen welche unerwarteten Kleinigkeiten die Entscheidung von einer Richtung in eine gegensätzliche kippen können.