Hochzeit, Ringe & Brautschmuck
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Breite für einen Verlobungsring

 
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Salzstreuner
 
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Salzstreuner

 ·  #1
Hallo liebe Community,

Ich habe vor in diesem Jahr einen Heiratsantrag zu stellen.
Jetzt hat sich bei mir folgende Situation ergeben:
Meine Freundin war früher Goldschmiedin. Daher möchte ich das Ring Setting von ihrer früheren Chefin machen lassen.
Nach einem ersten Gespräch hat mir besagte Chefin aber eine Ringschiene von 3 bis 4 mm empfohlen (im Gespräch war ein 0,5 ct Stein).
Das ist mir ehrlich gesagt viel zu breit für einen Solitär.
Ich habe da eher 2 mm im Kopf und ggf. eine Anpassung im Bereich unter den Krappen.
Ich denke da ans klassische Tiffany Setting.
Der spätere Ehering soll als Vorsteckring zusammen getragen werden können.

Mittlerweile habe ich einen Stein aus den USA.
0,72 ct. 5,75 mm im Durchmesser.
Was für eine Breite würdet ihr empfehlen für die Ringschiene?

vielen Dank
Tilo
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Tilo

 ·  #2
ich hätte 2,5...3 gedacht
schmaler ist angenehmer, wenn gemeinsam mit Trauring, aber da sich die beiden Ringe gegenseitig schmaler-schleifen, wäre breiter am Anfang besser (noch besser wäre es, wenn nicht 2 Ringe auf einem Finger getragen würden)
tatze-1
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tatze-1

 ·  #3
Tiffyringschiene sind 2,5mm. Da wird sich der ehemalige Chef aber freuen, wenn du bereits einen Stein in Amiland gekauft hast.
Raustland
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Raustland

 ·  #4
Immerhin trägt ja jetzt Salzstreuer die Risiken des fassens ist doch auch schon was oder?
Salzstreuner
 
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Salzstreuner

 ·  #5
Mir ist nicht ganz klar, warum man hier nur zynische Antworten bekommt, wenn man um Rat fragt.
Warum sollte sich der Goldschmied nicht freuen?
Er erhält einen Auftrag in Höhe von 700 Euro von mir.
Die Alternative wäre gar kein Auftrag.
Zumal weiß er bzw. sie, dass ich so vorgehe.
Denn, wie in einem anderen Thread bereits ausführlichst erklärt, konnte sie mir nicht die geforderte Qualität bieten.

Aber vielen Dank für die Auskunft. Dann werde ich mich an den 2,5 mm orientieren.
Tilo
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Tilo

 ·  #6
Zitat geschrieben von Guestuser

Mir ist nicht ganz klar, warum man hier nur zynische Antworten bekommt, wenn man um Rat fragt.

ich lege Wert auf die Feststellung, daß meine Antwort nichtmal ansatzweise zynisch, sondern einfach nur eine Meinung/Empfehlung zur Ringschienenbreite und Hinweis, daß es besser ist, den Verlobungsring auf der anderen Hand zu tragen (Deutschland: Verlobungsring links, Trauring rechts)
frei
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frei

 ·  #7
Ich bin ja Laie und lese nur mit - aber mein Eindruck ist es, dass ein Grossteil der Fragesteller nur einen Rat sucht, der seine/ihre Ansichten bestätigt. Ratschläge von Fachleuten werden oft falsch verstanden bzw. negativ aufgefasst, wenn sie nicht den Vorstellungen entsprechen.

In diesem Fall hätte wohl die gewünschte Antwort einfach gelautet: 2,5 bis 3 mm............... :-/
Heinrich Butschal
Moderator
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Heinrich Butschal

 ·  #8
Zitat geschrieben von Guestuser

Mir ist nicht ganz klar, warum man hier nur zynische Antworten bekommt, wenn man um Rat fragt.
Warum sollte sich der Goldschmied nicht freuen?
Er erhält einen Auftrag in Höhe von 700 Euro von mir.
....

Um Mal ein Beispiel aus dem Baugewerbe anzuführen. Da kann man bei Großbaustellen doch öfters oben auf den Tafeln lesen Generalunternehmer... Blablaba
So ein Generalunternehmer beauftragt dann verschiedene Unternehmen Teilleistungen auszuführen, kontrolliert diese und kümmert sich um Ersatz, wenn es nicht funktioniert. Dafür nimmt er einen Aufschlag auf deren Preise und liefert beim Auftraggeber ein fertiges Projekt ab, für das er auch haftet.

Jetzt übernimmst Du diese Aufgabe, besorgst den Stein, beauftragst die Erstellung des Ringes und bringst den Ring mit dem Stein vielleicht noch zum Fasser.

Damit trägst Du alle Risiken der Lieferungen und des Fassens des Steines (bei Steinbruch), so wie evtl. abgebrochene Krappen oder notwendiges nacharbeiten nach dem Fassen von Werkzeugspuren.

Wenn Du Glück hast dann bietet die Goldschmiedin das Herstellen des Ringes inklusive Steinfassen an. Dann verringern sich die Risiken schon etwas.

Würdest Du bei einem Goldschmied einen fertigen Ring mit Diamanten bestellen, dann wäre das alles seine Haftung und Du hättest alle Rechte ein perfektes Produkt zu bekommen und keine Risiken. Dafür müsstest Du einen etwas höheren Preis bezahlen.

Letzteres ist das übliche Verfahren. Dein Verfahren spart Geld ist aber gefährlicher insbesondere, wenn man kein Fachwissen und keine Erfahrung darin hat (es ging im Nebenthread um evtl. unzuverlässige Zertifikate). Daher ist Dein Verfahren einem Laien nicht zu empfehlen. Wenn man Erfahrung und Fachkenntnis hat, mag das anders aussehen. Ich wünsche Dir Glück und das alles bei Deinem Auftrag klappt. Aber empfehle es nicht anderen Laien, denn die Fallstricke sind zu viele. Die Fachleute jedoch kennen sie.
Salzstreuner
 
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Salzstreuner

 ·  #9
Hallo Heinrich, vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Grundsätzlich kann ich aber davon ausgehen, dass ein Unternehmer einen Auftrag nur dann annimmt, wenn er damit auch Profit macht.
Aber im Falle von Bauprojekten ist es tatsächlich ganz normal, dass auch einzelne Gewerke vergeben werden.
In diesem Fall haften selbstverständlich die einzelnen Unternehmen für auftretende Beschädigungen am Bauobjekt.

Hier möchte ich etwas genauer drauf eingehen:
Sollte es zu einer Beschädigung "meines" zur Verfügung gestellten Steines kommen, so gilt selbstverständlich das BGB. AGBs können sich nicht über das Gesetz stellen.

Dazu komme ich nochmal auf das Beispiel Generalunternehmer und Baustelle zurück.
Auf Baustellen wird auch oft deklariert: "Eltern haften für ihre Kinder."
Das hat in etwa den Stellenwert wie nicht gesetzeskonforme AGBs.
Eltern haften nämlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
So haftet also niemand, wenn ein Kind (erst Recht unter 7 Jahren) in Anwesenheit der Eltern die Baustelle betritt und ggf. etwas beschädigt.

Zurück zum Diamanten:
Der Stein, der eindeutigerweise mein Eigentum ist, geht vorübergehend in den Besitz des Goldschmieds über. Damit obliegt er seiner Obhut und auch seiner Sorgfaltspflicht.
Wird er nun während eines Werksvertrags nach § 631 (und das ist das Fassen eines Steines) beschädigt (aus welchem Grund auch immer), so steht mir gem. § 634 Absatz 2 (Rechte des Bestellers bei Mängeln) zu
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Damit ist die Rechtslage eindeutig - und zwar unabhängig davon, ob der Goldschmied bestimmte Tätigkeiten versichern kann oder nicht.

In meinem speziellen Fall kommt noch dazu, dass die Goldschmiedin auch fasst.
Da sie zudem die ehemalige Chefin meiner Freundin ist, wären wir tatsächlich sogar dazu in der Lage Reparaturen selbst durchzuführen. Was wir aufgrund von Gewährleistungsansprüchen aber natürlich nicht tun sollten.

Wir haben ein gutes Verhältnis zur Goldschmiedin und so soll es auch bleiben.
Sollte es zum Rechtsstreit kommen, hätte ich allerdings gute Karten als Gewinner aus der Sache rauszukommen, sofern ich nachweisen kann, dass der Stein bei Ablieferung in einwandfreiem Zustand war und bei der Abholung beschädigt.
Fotos und Zeugen wären in diesem Falle notwendig. Aber wie gesagt, im Normalfall sollte es nicht dazu kommen.

Die ausführliche Erklärung nur deshalb, weil ich in einem anderen Thread in diesem Forum falsche Angaben bzgl. Haftung von Goldschmieden bei Reparaturen gelesen habe.
Tilo
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Tilo

 ·  #10
schön, ein weiterer Thread zum Thema Haftung beim Steinefassen
das mit dem Beschädigungsrisiko muß man ja nicht in (aus deiner Sicht) angreifbaren AGB verstecken, sondern kann es explizit in den Vertrag zur Anfertigung des Ringes aufnehmen (Vertragsfreiheit) und vom Kunden unterzeichnen lassen
keine Unterschrift, keine Anfertigung, kein Streß

oder willst du erst dem Vertrag zustimmen und dann später (im Fall des Steinschadens) auf unzulässige Vertragsbestandteile plädieren, obwohl du keineswegs gezwungen warst, diesen Vertrag zu unterschreiben und dir von Anfang an klar war, daß du dessen Bedingungen nicht akzeptieren möchtest?

(vermutlich wird all das nicht passieren, aber wo wir so schön beim theoretisieren sind)
Salzstreuner
 
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Salzstreuner

 ·  #11
Es spielt keine Rolle, denn ein Vertrag muss gesetzeskonform sein.
Es gilt hier das Verursacherprinzip und o.g. Paragraphen.
Zudem geht es nicht um einzelne Vertragsbestandteile.

Da war allerdings vom Thema abkommen.
Meine Frage zu Beginn wurde hinreichend beantwortet, vielen Dank dafür.
diamantenimport
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diamantenimport

 ·  #12
Zitat geschrieben von Guestuser

Hier möchte ich etwas genauer drauf eingehen:
Sollte es zu einer Beschädigung "meines" zur Verfügung gestellten Steines kommen, so gilt selbstverständlich das BGB. AGBs können sich nicht über das Gesetz stellen.

Zurück zum Diamanten:
Der Stein, der eindeutigerweise mein Eigentum ist, geht vorübergehend in den Besitz des Goldschmieds über. Damit obliegt er seiner Obhut und auch seiner Sorgfaltspflicht.
Wird er nun während eines Werksvertrags nach § 631 (und das ist das Fassen eines Steines) beschädigt (aus welchem Grund auch immer), so steht mir gem. § 634 Absatz 2 (Rechte des Bestellers bei Mängeln) zu
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Damit ist die Rechtslage eindeutig - und zwar unabhängig davon, ob der Goldschmied bestimmte Tätigkeiten versichern kann oder nicht.

Die ausführliche Erklärung nur deshalb, weil ich in einem anderen Thread in diesem Forum falsche Angaben bzgl. Haftung von Goldschmieden bei Reparaturen gelesen habe.



Hallo Salzstreuner/Guestuser,

du scheinst Anwalt zu sein oder zumindest juristisch sehr gut ausgebildet/erfahren, denn deine Erklärung ist quasi identisch mit dem Inhalt eines kleinen Rechtsgutachtens welches ich u.a. anläßlich des von dir genannten anderen Threads und immer wiederkehrender Streitigkeiten hier in Auftrag gegeben hatte.
Raustland
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Raustland

 ·  #13
Dann sollte man das vielleicht gleich auch Publik machen und der vielleicht fassenden Goldschmiedin auch mitteilen (evtl Fairness) Die 700 Euro Auftrag sind dann schon Makulatur.
Tilo
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Tilo

 ·  #14
ich bin immer noch sehr interessiert an einer Antwort auf
Zitat geschrieben von Tilo

willst du erst dem Vertrag zustimmen und dann später (im Fall des Steinschadens) auf unzulässige Vertragsbestandteile plädieren, obwohl du keineswegs gezwungen warst, diesen Vertrag zu unterschreiben und dir von Anfang an klar war, daß du dessen Bedingungen nicht akzeptieren möchtest?


ich vermute ja, daß die Antwort >ja< ist, aber ich würde es gerne wissen
Heinrich Butschal
Moderator
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Heinrich Butschal

 ·  #15
Zitat geschrieben von Guestuser

Hallo Heinrich, vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Grundsätzlich kann ich aber davon ausgehen, dass ein Unternehmer einen Auftrag nur dann annimmt, wenn er damit auch Profit macht.
Aber im Falle von Bauprojekten ist es tatsächlich ganz normal, dass auch einzelne Gewerke vergeben werden.
Stimmt
Zitat geschrieben von Guestuser

In diesem Fall haften selbstverständlich die einzelnen Unternehmen für auftretende Beschädigungen am Bauobjekt.
Nur jeweils für Ihren Bereich, wenn die nicht zusammenpassen mit anderen Teilprojekten, gibt es endlose Gerichtsprozesse und wird die Ausschreibung das Pflichtenheft und DIN-Normen bis zum Erbrechen vor Gericht ventiliert. Ausgang offen. In der Regel steht die Baustelle dann jahrelang und verfällt. Daher ist ein Generalunternehmer, der weis wie Pflichtenhefte geschrieben werden, wie bekannte Dienstleister arbeiten und Erfahrung hat, einfach sicherer. Aber jeder wie er will.
Zitat geschrieben von Guestuser


Hier möchte ich etwas genauer drauf eingehen:
Sollte es zu einer Beschädigung "meines" zur Verfügung gestellten Steines kommen, so gilt selbstverständlich das BGB.
Grundsätzlich ja. Und danach schuldet der Auftragnehmer Dir eine Dienstleistung von üblicher Art und durchschnittlicher Güte. Er schuldet Dir nicht ein bestimmtes Ergebnis sondern nur eine ordentliche Arbeitsleistung. Das kann fatale Folgen haben.
Zitat geschrieben von Guestuser
AGBs können sich nicht über das Gesetz stellen.
Sie dürfen nicht widersprechen, das stimmt, aber dort wo Gestaltungsfreihit gelassen wird, dürfen sie präzisieren.
Zitat geschrieben von Guestuser


Dazu komme ich nochmal auf das Beispiel Generalunternehmer und Baustelle zurück.
Auf Baustellen wird auch oft deklariert: "Eltern haften für ihre Kinder."
Das hat in etwa den Stellenwert wie nicht gesetzeskonforme AGBs.
Eltern haften nämlich grundsätzlich nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Stimmt ich gehe davon aus dass dies auch eher deklaratorisch gemeint ist.
Zitat geschrieben von Guestuser

So haftet also niemand, wenn ein Kind (erst Recht unter 7 Jahren) in Anwesenheit der Eltern die Baustelle betritt und ggf. etwas beschädigt.
Das ist dann schon weit aus dem Fenster gelehnt, denn Anwesenheit ist nicht gleichzusetzen mit Aufsicht.
Zitat geschrieben von Guestuser


Zurück zum Diamanten:
Der Stein, der eindeutigerweise mein Eigentum ist, geht vorübergehend in den Besitz des Goldschmieds über. Damit obliegt er seiner Obhut und auch seiner Sorgfaltspflicht.
Klar, nehmen wir mal an er ist sorgfältig wird aber ausgeraubt. Nur als Beispiel. Ist zwar selten aber man kann weiter spinnen was noch alles bei größter Sorgfalt trotzdem passieren kann.
Zitat geschrieben von Guestuser

Wird er nun während eines Werksvertrags nach § 631 (und das ist das Fassen eines Steines) beschädigt (aus welchem Grund auch immer), so steht mir gem. § 634 Absatz 2 (Rechte des Bestellers bei Mängeln) zu
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Das ist der Sache nach ein Dienstvertrag und egal wie du Ihn nennst, vor Gericht prüft der Richter selbst welcher Charakter überwiegt. Er prüft ob es eher ein Werkvertrag oder mehr Merkmale eines Dienstvertrages hat. Viele Verträge sind eine Mischform. Da kannst Du vorher reinschreiben was Du willst das juckt ihn nicht.
Zitat geschrieben von Guestuser

Damit ist die Rechtslage eindeutig - und zwar unabhängig davon, ob der Goldschmied bestimmte Tätigkeiten versichern kann oder nicht.

In meinem speziellen Fall kommt noch dazu, dass die Goldschmiedin auch fasst.
Dann tendiere ich dazu dass die Herstellung des Ringes den Charakter eines Werkvertrages hat und die Einfassung den eines Dienstvertrages.
Zitat geschrieben von Guestuser

Da sie zudem die ehemalige Chefin meiner Freundin ist, wären wir tatsächlich sogar dazu in der Lage Reparaturen selbst durchzuführen. Was wir aufgrund von Gewährleistungsansprüchen aber natürlich nicht tun sollten.

Wir haben ein gutes Verhältnis zur Goldschmiedin und so soll es auch bleiben.
Sollte es zum Rechtsstreit kommen, hätte ich allerdings gute Karten als Gewinner aus der Sache rauszukommen, sofern ich nachweisen kann, dass der Stein bei Ablieferung in einwandfreiem Zustand war und bei der Abholung beschädigt.
Wenn Du nachweisen kannst, zum Beispiel durch ein Gutachten, dass der Vorgang nicht fachgerecht durchgeführt wurde, dann hast Du gute Karten. Vorher nachher allein zu vergleichen reicht nicht, wenn der Stein beim Fassen bricht und sie glaubhaft machen kann, dass sie alles so gemacht hat, wie man es lernt und wie es dem Stand der Technik entspricht.
Zitat geschrieben von Guestuser

Fotos und Zeugen wären in diesem Falle notwendig. Aber wie gesagt, im Normalfall sollte es nicht dazu kommen.

Die ausführliche Erklärung nur deshalb, weil ich in einem anderen Thread in diesem Forum falsche Angaben bzgl. Haftung von Goldschmieden bei Reparaturen gelesen habe.

Soso.
Ich bin kein Jurist und die haben ja gerne auch unterschiedliche Meinungen, nicht sooo unterschiedliche wie Richter, obwohl die auch mal Dinge unterschiedlich sehen.
Aber ich bin Gutachter auch für Gerichte und habe mich öfters wundern dürfen welche unerwarteten Kleinigkeiten die Entscheidung von einer Richtung in eine gegensätzliche kippen können.
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