Zitat geschrieben von Tilo
.....und fand dies, wonach das (und die Blei und Cadmiumgrenzwerte) angeblich für Schmuck von vor 1961 nicht gilt
https://www.it-recht-kanzlei.de/schmuck-verkauf-abmahnung.html#abschnitt_27
nun muß man nur noch eine entsprechende Gestzespassage finden
(in der Bedarfsgegenständeverordnung fand ich keine Ausnahme)und beweisen können,
daß der Granatschmuck älter als 1961 ist nichts leichter als das, oder doch nicht?
Lieber Tilo,
vielen Dank für den sehr erhellenden, verlinkten Artikel. Es scheint wie vieles im Leben
ziemlich kompliziert zu sein, zumal sich der RA auf Cadmium und Blei bezieht mit
der (nicht näher begründeten) Aussage, wenn es älter als 1961 ist, sei es erlaubt
und nicht explizit auf Nickel. Auch bei cadmiumhaltigen Loten müsste man/frau bei
älteren Schmuckstücken eigentlich vorsichtig sein ... schon alles irgendwie seltsam.
Da es sich bei meinen antiken Granatschmuckstücken meist um
Broschen handelt
ist es wohl nicht ganz so relevant - und bei antiken Ohrringen werden normalerweise
von mir 14kt-Goldbügel angelasert. Oftmals wird das Schmuckstück zusätzlich von mir
vergoldet, sodass ich allergische Nickelreaktionen einigermassen ausschliessen kann.
Der Rest ist dann wohl ´unternehmerisches Risiko ´