Zitat
Das ist falsch und wird auch durch häufiges und regelmässiges wiederholen nicht wahr. Informiere dich am besten mal bei einem Rechtsanwalt. Sogar der immer wieder gehörte Hinweis "ja aber ich habe es auch so in meinen AGB stehen und dann erkennt der Kunde es automatisch an" ist auch falsch weil unwirksam. Sorry, auch wenn ich die Motivation verstehen kann.
Wenn ein Händler, der seine Ware keineswegs zum Nulltarif weiter gibt, einen Fasser beauftragt einen Stein zu fassen da er selbst dazu unfähig ist und der Fasser für seine Arbeit 20 Euro veranschlagt, dann trägt der Fasser also den evtl. Schaden. Richtig verstanden?
Der Stein hat im Einkauf meinetwegen den Betrag X gekostet, der Händler haut seine Spanne drauf (meinetwegen 500€) der Fasser macht ihn für 20€ kaputt. Also muss er den Einkauf, sowie die Handelsspanne ersetzen. So ist das doch wohl richtig, oder?? Für einen Preis von 20 Euro, wovon seine Kosten noch abzuziehen sind.
So liebe ich das! Neoliberale Gepflogenheiten, um nicht zu sagen Sklavenhaltermentalität - (selber schuld, wer arbeitet denn noch – und dann auch noch für Andere!)
Oder ist es vielleicht anders?
Wenn der Fasser einen Auftrag nur unter der Bedingung annimmt, dass er für einen unverschuldeten Bearbeitungsschaden nicht aufkommt und der Besteller diese Bedingung annimmt, ist die Sache sonnenklar. Da mögen kaufmännische Interessen auch Protest schreien. Überdies sind hier wohl auch die Grundlagen unserer Rechtsprechung wichtig: Gepflogenheiten und Billigkeit. Unter dem Aspekt der Billigkeit ist es einem Dienstleister der ein, gemessen am Sachwert unbedeutendes Honorar für seine Arbeit bekommt, nicht zuzumuten, den im Verhältnis riesigen Gewinn den der Händler macht und für den er auch ein gewisses Risiko zu tragen hat, aus seinem erbärmlichen Salär sicher zu stellen und überdies auch noch für eine hochempfindliche Sache dem Kopf hinzuhalten. Kein Mensch weiß wie ein Stein unter Belastung reagiert. Es gibt Diamanten, die vertragen noch nicht einmal den Fall aus 50mm Höhe auf einen Porzellanteller ohne in tausend Teile zu zerspringen.
Diese Tatsachen kennen auch die Richter, Anwälte und Sachverständige an den Gerichten. Und sie wissen auch ganz genau, dass es nach moderner Strategie fast schon zum guten Umgangston gehört, dass die Ärmsten die Suppe auslöffeln müssen, die Ihnen die „Nehmerseite“ eingebrockt hat.
Vor diesem Hintergrund ist es meine Meinung, dass Vereinbarungen und Gewohnheiten, die eine Haftungsbegrenzung bzw. der Ausschluss einer Haftung, auf Verlangen des Dienstleisters, durchaus rechtswirksam vereinbart werden kann und keinesfalls unwirksam ist. Von Billigkeitsgründen einmal ganz abgesehen.
Eines wird jedoch bei einer derartigen Erörterung sichtbar, nämlich wie gefährlich dünn das Eis ist, auf dem sich ein Edelsteinfasser bewegt. Er sollte sich daher generell vom Auftraggeber unterschriftlich bestätigen lassen, dass er für einen evtl. bei der Verarbeitung entstandenen Steinschaden, nicht eintreten muss. Das erspart den Anwalt, den Schiedsmann oder gar die Gerichte.
Auf die Idee einen Fasser zu verklagen, kommt ohnehin kaum ein Mensch, da der Ausgang einer derartigen Verhandlung schon vorher abzusehen ist. Schon vor fast 60 Jahren, als ich meine Lehre machte, war die Freistellung der Fasser von jeglicher Haftung für unverschuldete Steinschäden, Allgemeingut und ein Auftraggeber der sich dagegen gestellt hätte, wäre mit Sicherheit von keinem anderen Fasser mehr angesehen, geschweige denn bedient worden.