Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist es einem Anbieter von mit Magneten ausgestatteten Schmuckstücken untersagt, unter Hinweis auf eine therapeutische Wirkung Reklame zu machen.
Die beanstandete Internetwerbung sei wettbewerbswidrig. Es werde mit ihr der Eindruck erweckt, dass der Schmuck auf natürliche Weise heilend wirke, wenn man ihn dauernd trage. Dieser Eindruck entspreche jedoch nicht den Tatsachen.
OLG Hamm, Az.: 4 W 70/05
LG
Bigi
Die beanstandete Internetwerbung sei wettbewerbswidrig. Es werde mit ihr der Eindruck erweckt, dass der Schmuck auf natürliche Weise heilend wirke, wenn man ihn dauernd trage. Dieser Eindruck entspreche jedoch nicht den Tatsachen.
OLG Hamm, Az.: 4 W 70/05
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