[quote="Tilo"]wenn die dem Mahnbescheid einfach widerspricht, geht da gar nichts automatisch günstig vor nen Richter und die etwa 25,- sind einfach nutzlos verloren[quote="Tilo"]
Liebe schmucke Leute, hallo Tilo,
ich will gewiss nicht Recht haben und stur auf der geäusserten Meinung beharren - das ist etwas für Ignoranten - deshalb stehe ich besseren, neueren Informationen und Argumenten grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Das wollte ich vorweg schicken, wenn ich Dich, Tilo, nun frge, wie Du das genau meinst mit "geht da garnichts automatisch günstig und die 25 E sind einfach nutzlos verloren".
Die meisten werden es wissen, für die Anderen sei noch einmal erklärt:
Den Vordruck eines Mahnbescheides kann man (bei uns) für 3 Euro im Schreibwarenladen kaufen (das gleiche Verfahren kann man auch online durchführen - also ohne dieses Formular - läuft auf das Gleiche hinaus). Ausgefüllt und unterschrieben bringt man das Formular (wenn man sich nicht für das Online-Verfahren entscheidet) zur Gerichtskasse und zahlt einen Betrag ein, der sich prozentual nach dem Streitwert richtet. Bei denn den hier in Rede stehenden 850 Euro würde ich auf 30-35 Euro GESAMTKOSTEN tippen. Man behält selbst eine Kopie, das Gericht erhält eine und dem Antragsgegner wird eine dritte Kopie zugestellt. Dieser Gegner hat nun zwei Möglichkeiten. Er kann nichts unternehmen - dann wird er OHNE Verhandlung zur Zahlung verdonnert. Oder er kann innnerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist widersprechen. Danach stünde es pari-pari - sozusagen. Man könnte das auch Aussage gegen Aussage nennen. Das Gericht setzt nun einen Termin an, um die beiden Parteien persönlich zu hören, bevor es eine Entscheidung trifft. Wahrscheinlich ist in in solchen Verfahren - in dem der allgemeine Rechtsfriede im Vordergrund stehen soll - ein Kompromiss, es sei denn die Sachlage ist eindeutig!
Anwaltspflicht besteht keine!!
Gewinnt der Antragsteller das Verfahren kommen KEINE (!!) weiteren Kosten auf ihn zu. Nur im Falle eines Kompromisses würden die eher geringen Verfahrenskosten geteilt.
Verliert der Antragsteller das Verfahren setzen sich seine Gesamtkosten lediglich zusammen aus:
- Mahngebühren (des Mahnbescheides)
- Gerichtskosten
- Anwaltskosten und Anreisekosten der Gegenpartei, sowie ein Satz für evt. Verdienstausfall.
Ich würde diese Gesamtkosten auf ca. 300-400 Euro schätzen. Die müssen aber nur dann bezahlt werden, wenn das Verfahren abgeschmettert, also "verloren" wird.
Für beide Parteien besteht nach der Entscheidung des Amtsgerichts eine Widerspruchsmöglichkeit. Ein zweites Verfahren würde vor dem Landgericht stattfinden.
Es ist auch denkbar - entweder aufgrund des relativ geringen Streitwertes und in Ermangelung eines "öffentlichen Interesses", das der Richter bereits in der ersten Instanz (Amtsgericht) auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet und die Klage im schriftlichen Verfahren entscheidet. Davon würde ich in "unserem Fall" aber nicht ausgehen - hier scheint dieses "öffentliche Interesse" durchaus vorhanden zu sein.
Der Kern meiner ersten Stellungnahme war nicht der Ratschlag die Sache über einen Mahnbescheid entscheiden zu lassen (das muß jeder Kläger selbst entscheiden und abwägen), sondern der Hinweis, dass auf diesem Weg der Anwalt (und dessen unkalkulierbare Kosten, speziell dann, wenn es ins Widerspruchsverfahren/Landgericht ginge) ausgeschaltet würde. Ergo:
Es bliebe so-oder-so bei kalkulierbaren und relativ geringen Kosten. Selbst im negativsten Fall - also dann, wenn die Klage nicht erfolgreich wäre!
Aus diesen Gründen verstehe ich nicht was Du meinst, Tilo. Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen einem möglichen (und wahrscheinlichen) Einspruch der Gegenpartei und "nutzlos verlorenen 25 Euro", wie Du sagst.
Ungeachtet der Tatsache ob die Gegenpartei Einspruch einlegt oder nicht, kann das Verfahren zum ungefähren Betrag von etwa 25-35 Euro Gesamtkosten gewonnen werden. Das wäre mit einem Anwalt UNDENKBAR!
Ich gehe FEST davon aus, das der Richter nach Vorlage des Mahnbescheides die Sache ans Schiedsgericht verweist. Das wäre fast eine "Garantie" dafür, das die (vermeintlich oder tatsächlich) Geschädigte 1-,2-, 300 Euro zurück erhalten würde. Stelt sich die Gegenpartei hier stur steigen die Erfolgsaussichten vor dem Amtsgericht. Richter sehen es gar nicht gerne, wenn Kompromisslösungen vor dem Schiedsgericht abgelehnt werden!
j
PS
Auch das ist offensichtlich KEINE Rechtsberatung - ist alles im Internet nach zu lesen
Liebe schmucke Leute, hallo Tilo,
ich will gewiss nicht Recht haben und stur auf der geäusserten Meinung beharren - das ist etwas für Ignoranten - deshalb stehe ich besseren, neueren Informationen und Argumenten grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Das wollte ich vorweg schicken, wenn ich Dich, Tilo, nun frge, wie Du das genau meinst mit "geht da garnichts automatisch günstig und die 25 E sind einfach nutzlos verloren".
Die meisten werden es wissen, für die Anderen sei noch einmal erklärt:
Den Vordruck eines Mahnbescheides kann man (bei uns) für 3 Euro im Schreibwarenladen kaufen (das gleiche Verfahren kann man auch online durchführen - also ohne dieses Formular - läuft auf das Gleiche hinaus). Ausgefüllt und unterschrieben bringt man das Formular (wenn man sich nicht für das Online-Verfahren entscheidet) zur Gerichtskasse und zahlt einen Betrag ein, der sich prozentual nach dem Streitwert richtet. Bei denn den hier in Rede stehenden 850 Euro würde ich auf 30-35 Euro GESAMTKOSTEN tippen. Man behält selbst eine Kopie, das Gericht erhält eine und dem Antragsgegner wird eine dritte Kopie zugestellt. Dieser Gegner hat nun zwei Möglichkeiten. Er kann nichts unternehmen - dann wird er OHNE Verhandlung zur Zahlung verdonnert. Oder er kann innnerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist widersprechen. Danach stünde es pari-pari - sozusagen. Man könnte das auch Aussage gegen Aussage nennen. Das Gericht setzt nun einen Termin an, um die beiden Parteien persönlich zu hören, bevor es eine Entscheidung trifft. Wahrscheinlich ist in in solchen Verfahren - in dem der allgemeine Rechtsfriede im Vordergrund stehen soll - ein Kompromiss, es sei denn die Sachlage ist eindeutig!
Anwaltspflicht besteht keine!!
Gewinnt der Antragsteller das Verfahren kommen KEINE (!!) weiteren Kosten auf ihn zu. Nur im Falle eines Kompromisses würden die eher geringen Verfahrenskosten geteilt.
Verliert der Antragsteller das Verfahren setzen sich seine Gesamtkosten lediglich zusammen aus:
- Mahngebühren (des Mahnbescheides)
- Gerichtskosten
- Anwaltskosten und Anreisekosten der Gegenpartei, sowie ein Satz für evt. Verdienstausfall.
Ich würde diese Gesamtkosten auf ca. 300-400 Euro schätzen. Die müssen aber nur dann bezahlt werden, wenn das Verfahren abgeschmettert, also "verloren" wird.
Für beide Parteien besteht nach der Entscheidung des Amtsgerichts eine Widerspruchsmöglichkeit. Ein zweites Verfahren würde vor dem Landgericht stattfinden.
Es ist auch denkbar - entweder aufgrund des relativ geringen Streitwertes und in Ermangelung eines "öffentlichen Interesses", das der Richter bereits in der ersten Instanz (Amtsgericht) auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet und die Klage im schriftlichen Verfahren entscheidet. Davon würde ich in "unserem Fall" aber nicht ausgehen - hier scheint dieses "öffentliche Interesse" durchaus vorhanden zu sein.
Der Kern meiner ersten Stellungnahme war nicht der Ratschlag die Sache über einen Mahnbescheid entscheiden zu lassen (das muß jeder Kläger selbst entscheiden und abwägen), sondern der Hinweis, dass auf diesem Weg der Anwalt (und dessen unkalkulierbare Kosten, speziell dann, wenn es ins Widerspruchsverfahren/Landgericht ginge) ausgeschaltet würde. Ergo:
Es bliebe so-oder-so bei kalkulierbaren und relativ geringen Kosten. Selbst im negativsten Fall - also dann, wenn die Klage nicht erfolgreich wäre!
Aus diesen Gründen verstehe ich nicht was Du meinst, Tilo. Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen einem möglichen (und wahrscheinlichen) Einspruch der Gegenpartei und "nutzlos verlorenen 25 Euro", wie Du sagst.
Ungeachtet der Tatsache ob die Gegenpartei Einspruch einlegt oder nicht, kann das Verfahren zum ungefähren Betrag von etwa 25-35 Euro Gesamtkosten gewonnen werden. Das wäre mit einem Anwalt UNDENKBAR!
Ich gehe FEST davon aus, das der Richter nach Vorlage des Mahnbescheides die Sache ans Schiedsgericht verweist. Das wäre fast eine "Garantie" dafür, das die (vermeintlich oder tatsächlich) Geschädigte 1-,2-, 300 Euro zurück erhalten würde. Stelt sich die Gegenpartei hier stur steigen die Erfolgsaussichten vor dem Amtsgericht. Richter sehen es gar nicht gerne, wenn Kompromisslösungen vor dem Schiedsgericht abgelehnt werden!
j
PS
Auch das ist offensichtlich KEINE Rechtsberatung - ist alles im Internet nach zu lesen