Hallo FlyFree
Lt. einem deutschen Gerichtsurteil - das ich leider erst suchen müsste, es ist mir nur im Gedächtnis geblieben, weil auch ich einen Online-Shop betreibe - ist ein Verkauf auch dann als eCommerce einzustufen, wenn der Käufer die Kenntnis über den Artikel oder den Erstkontakt zum Verkäufer wegen des Artikels im Internet stattfand, der Artikel jedoch persönlich übergeben wurde.
Es ging in diesem Verfahren um das Widerrufsrecht, das hier nicht zur Anwendung kommt, weil es eine Sonderanfertigung ist, aber der erste Kontakt fand ebenso per Internet statt.
Noch etwas zum Anhänger: Ich finde Deine Idee als Geschenk zur Silberhochzeit einfach super, die Zeichnung gefällt mir schon gut - auch wenn ich zuerst heftig grinsen musste, als ich las, dass Du einer Schnecke den Namen Deiner Frau gegeben hast.
Ich bin gespannt, wie der
Anhänger aussehen wird.
@ all: Dass der Kunde die MwSt wieder zurückbekommt, wenn er die Ware ausführt, habe ich doch nirgendwo in Frage gestellt.
Ab dem 01.01.2014 hat sich zumindest beim EU-Handel im eCommerce das Procedere dahingegend verschärft, dass der Händler seinem Finanzamt gegenüber nachweisen muss, dass der Käufer im EU-Ausland die Ware tatsächlich in Empfang genommen hat (am besten quittiert der Käufer den Empfang per Unterschrift). Kann er dies nicht, versagt das Finanzamt unter Umständen die Steuerfreiheit und setzt für die Lieferung Umsatzsteuer fest.
Wer also von Euch online verkauft und (obs Euch gefällt oder nicht, auch die Anfertigungen und Verkäufe hier im Forum fallen darunter), wird gut beraten sein, sich den Link, den ich eingestellt habe, durchzulesen.
Herzliche Grüße
Mhorgaine
[/quote]