Das ist zwar viel zu spät für den Fragesteller, aber da die Frage nach der Haftung auch an anderer Stelle immer wieder gestellt wird, hier meine Anmerkung dazu:
Im Grunde sind es ja zwei verschiedene Auftragsarten.
Wenn man ein Schmuckstück zur Anfertigung anbietet, eigenes Material und Steine verwendet, ist es klar ein Werkvertrag. Man schuldet dem Kunden ein fertiges, mängelfreies Produkt.
Wenn man Kundengold (kann spröde sein oder falsch legiert oder unterlegiert und nicht stempelfähig) oder Kundensteine verwendet und in ein Schmuckstück fassen soll, ist es ganz klar ein Dienstvertrag. Man schuldet dem Kunden eine fachlich korrekte Arbeit, die nach Zeitaufwand berechnet wird und nach bestem Wissen und Kenntnis ausgeführt wird. Man schuldet keinen Erfolg oder ein bestimmtes Ergebnis. (Eine Autowerkstatt haftet auch nicht für Rost, den sie findet)
Das ist im Gesetz so und ziemlich deutlich geregelt. Weiß aber kein Mensch und selbst großen Unternehmen ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag oft nicht klar.
Das alles in Ausführlichkeit am Tresen bei der Auftragsannahme mit dem Kunden durchzudeklinieren ist unpraktikabel.
Deshalb finde ich die Lösung mit dem Versicherungsangebot, das fast nie angenommen wird, eine gute Lösung, weil dem Kunden sofort klar wird, dass es einen Unterschied macht, ob er ein Schmuckstück mit Material und Stein des Herstellers bestellt oder sein Material verarbeiten lässt.
Alternativ könnte ich mir vorstellen, dass ein kurzer Absatz auf dem Auftragsschein gestempelt, hilfreich sein kann:
Bei der Verarbeitung von Kundeneigentum kann der Arbeitsaufwand nur geschätzt werden und darf ohne Rückfrage bis zu 25% den vereinbarten Kostenrahmen überschreiten. Es besteht keine Haftung über die fachgerechte Bearbeitung hinaus.
Ich bin kein Jurist, aber der erste Satz deutet schon gut darauf hin, dass Kundeneigentum anders behandelt wird als ein Werkvertrag mit festem Leistungsversprechen und einem Festpreis.
Bei der Anfertigung eines kompletten Schmuckstückes aus eigenem Material und der Anlieferung eines Zentralsteines durch den Kunden wäre es eine Mischform. Die Anfertigung wäre ein Werkvertrag mit festem Preis und Produktlieferung, das Fassen des Zentralsteines jedoch ein Dienstvertrag ohne Haftung. (Außer natürlich, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit)