Der Käufer hat das Recht Minderung, Rückabwicklung oder Nachbesserung zu verlangen.
Steht so im BGB
Aber der Verkäufer hat die Wahl was er von den drei Varianten anbietet.
Steht auch so im BGB.
Alles auch nur dann wenn es einen Mangel gegenüber der Zusicherung gibt. Und selbst das ist hier fraglich.
Steht so im BGB
Aber der Verkäufer hat die Wahl was er von den drei Varianten anbietet.
Steht auch so im BGB.
Alles auch nur dann wenn es einen Mangel gegenüber der Zusicherung gibt. Und selbst das ist hier fraglich.