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Handel an Stillen Tagen

 
tatze-1
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tatze-1

 ·  #1
Hallihallö,

keine Ahnung, in welche Kategorie ich das reinpacken soll, also mach ich das mal hier. Zur Not bitte irgendwo hin verschubsen. Danke.

Ich hätte da mal eine Frage:
Totensonntag (Ewigkeitssonntag), also 25.11., ist ja ein Stiller Feiertag, also quasi Allerheiligen, Karfreitag etc. gleichgestellt. Nun stellt sich mir die Frage, ist es da überhaupt erlaubt - in meinem speziellen Fall jetzt in Bayern -, an so einem Tag Handel zu treiben, sprich, seinen Laden zu öffnen? Bzw. welches Amt ist das richtige, um diesbezüglich mal nachzufragen?

Hintergrund der Frage ist, daß unser Hof von unserem Vermieter aufgrund eines Fehlers in einer Pressemeldung zu einer Ausstellung, die nächste Woche hier beginnt, auferlegt bekommen hat, die Geschäfte zu öffnen. Alles recht kurzfristig und für mich wegen des Feiertags mit einem großen Fragezeichen versehen.

Ich glaube, man merkt ganz vage ;-) , daß es mir widerstrebt, ins Geschäft zu gehen, da ab dem Sonntag bis Weihnachten sowieso 7-Tage-Woche für mich angesagt ist.
Redaktion
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Redaktion

 ·  #2
Tilo
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Tilo

 ·  #3
würd sagen: Ordnungsamt
ihr habt doch im Handwerkerhof eh ne Sonderstellung mit den vielen Sonntagsöffnungszeiten, oder?

kuck dazu mal
http://www.sidiblume.de/info-r…lg.htm#p10 , da steht, unter welchen Umständen sowas wie euer handwerkerhof doch sonntags öffnen darf

Ordnungsamt befragen, alles andere ist raterei
in Bayern gilt ja Bundesgesetz, weil eine liberalere Regelung vor Jahren knapp gescheitert ist, während viele Bundesländer eigene Gesetze haben mit meist längeren Öffnungszeiten
tatze-1
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tatze-1

 ·  #4
hm, da bin ich mal gespannt.

ja, Sonntags darf ja auch geöffnet werden, das nützt der Hof ja auch ausreichend aus. Mir gehts ja jetzt eigentlich dann nur um den Stillen Tag, sprich Totensonntag. Der hat halt nun auch mal eine Sonderstellung unter den Sonntagen.
Ulrich Wehpke
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Ulrich Wehpke

 ·  #5
tatze-1
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tatze-1

 ·  #6
Zitat geschrieben von Ulrich Wehpke
(Stille Tage - wilde Nächte) ;-)

hm, dazu fehlt mir momentan das dreibeinige Werkzeug dazu ;-)
tatze-1
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tatze-1

 ·  #7
so, mal beim Ordnungsamt angerufen. Für den Handwerkerhof gilt das Handelsverbot am Totensonntag nicht. Die haben eine Sonderregelung seit den 70er-Jahren :| Juhu :roll:
Ulrich Wehpke
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Ulrich Wehpke

 ·  #8
tatze-1
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tatze-1

 ·  #9
:P
Silberfrau
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Silberfrau

 ·  #10
Kommerzsonderregelung schlägt Frömmigkeit.
So einfach ist das. :bounce:
Aber wehe, paar Leute wollen mal einfach so Spass haben. Das geht gar nicht.
Ulrich Wehpke
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Ulrich Wehpke

 ·  #11
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