hallo Heizmann,
Silber wurde ab dem Jahr 1884 gestempelt. Durch ein Reichsgesetz von 1884 , mit Änderungen im Jahr 188 und 1934 wurde zum Schutz des Käufers für Silberwaren ein Feingehaltsstempel eingeführt und bestimmt, daß als Silber nur Gegenstände angeboten werden dürfen, deren Metalllegierung mindestens 800 Tausendteile Feinsilber beträgt.Der Feingehalt von englischem Silber beträgt 925-dies ist das bekannte Sterling Silber.
zur Vermeidung doppelten Contents siehe hier:
http://uhrenschmuckshops.de/cg…i&Pos=98.2
Wie der Stempel aussah oder aussieht?
Der Stempel gibt in der Regel jeweils das Tausendsteil der Legierung in Zahlen an.
Nun kommt es darauf an, wann und wo gestempelt wurde.
In Deutschland gibt es zum Beispiel keine gesetzliche Regelung über die Punzierung von Edelmetallen. Das heisst eigentlich, eng betrachtet, kann jeder jeden Feingehalt punzieren, bei Silber z.B. auch statt 950 , eine 949 Punzierung.
Wie punziert werden soll, ist allerdings genauestens geregelt:
bemerkenswert hier : Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Die Form des Stempelzeichens wird durch den Bundesrat bestimmt.
[Stempelung von Schmucksachen]
(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Falle der letztere in Tausendteilen anzugeben.
(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im ganzen eingeschmolzen wird.
(3) Das vom Bundesrat gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
[Eingeführte Gold- und Silberwaren]
Aus dem Ausland eingeführte Gold– und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.
bemerkenswert ebenfalls der Auszug:
Vom 7. Januar 1886
Reichsgesetzbl. S. 1, verk. am 10.1.1886
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen:
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten:
die Reichskrone
das Sonnenzeichen für Gold oder das Mondsichelzeichen für Silber,
die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
-die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.
Die Krone muß
bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen ,
bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen
sich befinden.
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Bigi