Goldschmiedeforum
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Anfertigungen/Copyrightfrage

 
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Marcus
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Marcus

 ·  #16
Hallo Tilo,

Zur Himmelsscheibe von Nebra hat es 7 einträge. was mich wundert, es hat mehrere für schmuck. eines für alkoholische getränge und eines für druckerzeugnisse.

hier mal der link zur funktionierenden suchmaske:
http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger

können sich mehrere ein recht teilen? sämtliche schmuck-einträge sind in wort und bild geschützt.

Sehr undurchsichtige sache...
Tilo
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Tilo

 ·  #17
ich sehe da sogar 3x schmuck
2x das stilisierte logo mit 2 verschiedenen umschriften
und dann die originalgetreue nachbildung, die von büttner gefertigt wird
das logo mit der umschrift habe ich noch nie als schmuck realisiert gesehen
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #18
In den USA gibt es ein Copyright, in Deutschland gibt es Urheberrechte. Beide sind in Ihren Rechtsansprüchen absolut unvergleichbar.
Daneben gibt es das DPMA, ein europäisches Patentamt, und alle möglichen weiteren Schutzrechte wie z.B Geschmaksmusterschutz und Gebrauchsmusterschutz.
Es gibt auch Schutzrechte die gar nicht eingetragen sind und trotzdem wirksam sind. Bemerken wird man das oft erst nach einem Gerichtsurteil. :-(

Alles in allem keine Geschichte in die man sich in wenigen Tagen oder Wochen einarbeiten kann.
Marcus
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Marcus

 ·  #19
Marcus
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Marcus

 ·  #20
Im fall berühmte persönlichkeiten (bruce lee zum beispiel) verhält es sich nach KunstUrhG Paragraf 22 und 23 so:

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.



Damit stehen einem Goldschmied doch recht viele türen offen.

Gruss marcus
Tilo
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Tilo

 ·  #21
was du zitierst, steht nach meinem verständnis für bilveröffentlichung in medien
NICHT für vermarktung als schmuck
und selbst wenn es bei Bruce doch paßt

dann natürlich nicht für starwars usw
AlisaVéronique
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AlisaVéronique

 ·  #22
Ich hab mir mal ein paar Gedanken darüber gemacht und mir überlegt, dass die Figur von Bruce Lee an sich vllt nicht das Problem ist, aber wenn du dir eine bestimmte Pose aus einem Film oder von einem Foto nimmst, vllt hat sich der Fotograf oder die Produktionsfirma da was gesichert....
Ich denke da an Filme, wo die Figuren vllt nicht so bekannt sind, die Filme diese Rolle aber zur Kultfigur gemacht haben. Ein Beispiel wäre da Chewbaka aus StarWars. Da dürfte sich vllt die Prduktionsfirma die Rechte gesichert haben.
So dass im Bruce Lee-Beispiel vllt nicht Bruce Lee an sich das Problem ist, aber die Pose, die er macht und damit die Rolle, die er verkörpert.
Ulrich Wehpke
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Ulrich Wehpke

 ·  #23
Noch mal Bruce Lee: Beim Markenamt ist aber neben den Haupteinträgen (Parfum und Schuhe) auch die Klasse 14 eingetragen. Und die beinhaltet glasklar: Schmuck.

Also, die Sache ist nicht nur brennend heiß, sondern auch brandgefährlich. Ich warne Neugierige, denn die Haie lauern mit blitzschnellen, nie erlahmenden Internetrobotern auf fette Beute! :mrgreen:
Heinrich Butschal
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Heinrich Butschal

 ·  #24
Um die Sache noch heisser zu machen. Wenn z.B. so eine Marke für Schmuck auch eingetragen ist aber mindestens 5 Jahre nach Eintragung kein Gebrauch davon (für Schmuck) gemacht worden ist, kann man per Gericht die Eintragung für Schmuck auch wieder löschen lassen und für sich z.B. eintragen lassen.
Ulrich Wehpke
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Ulrich Wehpke

 ·  #25
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