Zu dem Stempelrecht habe ich in der Schweiz folgendes gefunden:
4.2.3 Bezeichnung von zusammengesetzten Waren
4.2.3.1 Grundsatz
Zusammengesetzte Waren dürfen nur als solche gehandelt werden, wenn
sie die Feingehaltsangaben jedes vorhandenen Edelmetalls tragen.
4.2.3.2 Allgemeines
Wenn die Edelmetalle einer zusammengesetzten Ware farblich
voneinander unterscheidbar sind, so müssen die Feingehaltsangaben auf
jedem Edelmetall angebracht werden.
Weisen Gegenstände verschiedene Teile des gleichen Edelmetalls auf, so
genügt es, wenn nur ein Teil eine Feingehaltsangabe trägt.
Pro Gegenstand ist nur eine Verantwortlichkeitsmarke erforderlich.
Ist aus technischen oder ästhetischen Gründen die Bezeichnung auf
einem Teil nicht möglich, so kann sie auf dem anderen Teil angebracht
werden.
In diesem Fall ist sie durch den Namen der betreffenden Metalle oder
deren chemische Symbole zu ergänzen, also z.B. "Ag 925/Au 750". Dabei
muss das volumenmässig vorherrschende Edelmetall zuerst genannt sein.
Zusätzlich darf das Edelmetallgewicht angegeben werden.
Ist die Farbunterscheidung nicht möglich, darf nur die Feingehaltsangabe
des minderwertigsten Edelmetalls angebracht werden. Die Wertigkeit
nimmt vom Silber über Palladium, Gold bis zum Platin zu.
Wohlgemerkt, das ist nicht deutsches Recht, aber auch interessant wie das gelöst wurde. Vor allem die Entscheidung nach vorherrschendem Volumen. Da muss man schon spitz rechnen.